Einbürgerung

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Ausländern durch Einbürgerung.

Description

Ausländer, die für dauernd in Deutschland leben (seit mindestens acht Jahren), haben grundsätzlich einen Anspruch auf Einbürgerung. Ausländer, die nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie sich seit acht Jahren in Deutschland aufhalten. Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose ist die Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt. Des Weiteren erfolgt eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine weitere Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre kann beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen erfolgen (deutlich über dem Sprachniveau des Zertifikat Deutsch liegende Sprachkenntnisse und besonderes bürgerschaftliches Engagement, z.B. in der Feuerwehr oder in Sportvereinen).

Einbürgerungsanträge können Sie bei Ihrem Landratsamt, Staatsangehörigkeitsstelle, oder, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, bei der Staatsangehörigkeitsbehörde Ihrer Stadtverwaltung stellen.

Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Die jeweilige Regierung Ihres Regierungsbezirkes entscheidet über die Ermessenseinbürgerungen.

Requirements

Für eine Anspruchseinbürgerung müssen Sie zu dem achtjährigen (rechtmäßig gewöhnlichen) Aufenthalt weitere Voraussetzungen erfüllen:

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthalteszwecke besitzen;
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Zertifikat Deutsch) nachweisen; fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung erforderlich;
  • ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ablegen;
  • eine Erklärung abgeben, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben; dies wird in jedem Fall von den Sicherheitsbehörden überprüft;
  • den Lebensunterhalt grundsätzlich mit Erwerbstätigkeit sichern können;
  • keine Straftaten begangen haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht;
  • die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; hiervon ausgenommen sind Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz; ansonsten sind Ausnahmen in einem gewissen Umfang möglich;
  • über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen.

Für eine Ermessenseinbürgerung sind grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Anspruchseinbürgerung zu erfüllen.

Required documents

  • Einbürgerungsantrag
  • Lichtbild
  • handgeschriebener Lebenslauf, der grundsätzlich bei der Einbürgerungsbehörde zu schreiben ist
  • Nachweise über Ihre Deutschkenntnisse

    (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)

  • Geburtsurkunde
  • evtl. Heiratsurkunde
  • evtl. Scheidungsurteil
  • Einkommensnachweise aller Familienmitglieder
  • Nachweise über Ihre Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung
  • Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein.

    Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie übersetzen lassen.

Fees

  • Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 Euro. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr von 51,00 Euro erhoben.

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

Status 05.10.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern

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