Wer Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen (Bezirks-)Regierung.
Description
Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist ein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Um Arbeiten mit Krankheitserregern handelt es sich nicht nur dann, wenn Krankheitserreger bewusst zur Vermehrung gebracht werden, sondern auch, wenn Lebensmittel lediglich auf die Abwesenheit von Krankheitserregern untersucht werden. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht desjenigen, der eine Erlaubnis besitzt oder ausnahmsweise keiner Erlaubnis bedarf, tätig ist.
Requirements
Die Erlaubnis ist personenbezogen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller
- die erforderliche Sachkenntnis besitzt und
- sich nicht als unzuverlässig für die Tätigkeiten erwiesen hat, für deren Ausübung die Erlaubnis beantragt wird.
Die erforderliche Sachkenntnis wird grundsätzlich nachgewiesen durch
- den Abschluss eines Studiums der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Pharmazie oder den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Fachhochschul- oder Universitätsstudiums mit mikrobiologischen Inhalten und
- durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist.
Deadlines
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Required documents
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Sachkundenachweis
durch Vorlage beglaubigter Kopien Ihrer Ausbildungsnachweise und Bescheinigung über die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht
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Führungszeugnis
als Zuverlässigkeitsnachweis
Fees
- Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Antragsteller eine Verwaltungsgebühr nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) erhoben.
Status 24.04.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
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- Fees, locally limited
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