Wanderversicherung

Bei Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung, die rentenrechtliche Zeiten sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Knappschaftsversicherung) zurückgelegt haben, werden zur Erfüllung der Wartezeit und bei der Rentenberechnung alle infrage kommenden Zeiten zusammengerechnet.

Die Gesamtrente wird in diesen Fällen von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festgestellt und gewährt.

§ 136 Sozialgesetzbuch VI

Europäische Wanderversicherung ist die Zusammensetzung eines Versicherungsverlaufs aus Versicherungszeiten in verschiedenen Ländern der Europäischen Gemeinschaften (EG).

Auch hier werden die verschiedenen Zeiten bei der Prüfung der Frage, ob die in den betroffenen Ländern geltenden Wartezeiten erfüllt sind, zusammengerechnet. Es wird jedoch keine Gesamtrente gezahlt, sondern die einzelnen Staaten zahlen jeweils die auf sie entfallende Rente, wie sie sich aus den bei ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten ergibt.

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 (bis 30.04.2010 galten die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72)

Ähnliches gilt für die zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Gesetzliche Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

www.kbs.de

Remedy

Widerspruchsverfahren

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 05.01.2012

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