Der Arbeitsaufnahme von Angehörigen von Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums steht nach wie vor der seit 1973 bestehende Anwerbestopp entgegen. Das Zuwanderungsgesetz hält an diesem Grundsatz fest, lässt jedoch gegenüber den bisherigen Regelungen in einem größeren Maße Ausnahmen zu. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit wird wesentlich erleichtert. Zum einen wird in bestimmten Fällen ein Rechtsanspruch eingeräumt. Zum anderen wird mit § 21 AufenthG erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen. Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird neu definiert und umfasst nun den der Beschäftigung (§ 7 SGB IV) und der selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG).
Description
Seit November 1973 besteht für Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ein Anwerbestopp, an dem auch das Zuwanderungsgesetz festhält. Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören die Mitgliedsstaaten der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen und seit 1. Mai 2004 bzw. 1. Januar 2007 die mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaaten im Rahmen der EU-Osterweiterungsrunden (siehe "EU-Osterweiterung; Freizügigkeit" unter "Verwandte Themen) sowie Zypern und Malta. Aufgrund verschiedener Abkommen mit der Schweiz werden Schweizer Bürger praktisch wie EU-Bürger behandelt (siehe auch "EU-Bürger; Freizügigkeit" unter "Verwandte Themen").
Das Zuwanderungsgesetz hält zwar nach wie vor an dem Grundsatz des Anwerbestopps fest, schafft jedoch mehrere Ausnahmetatbestände. Für bestimmte Ausländergruppen besteht ein Rechtsanspruch auf Erwerbstätigkeit und damit auf umfassenden freien Zugang zum Arbeitsmarkt, einschließlich selbständiger Tätigkeit (z.B. für Asylberechtigte, in Familiennachzugsfällen, für ehemalige Deutsche oder im Rahmen der Wiederkehroption). Die Einreise von Hochqualifizierten ist nicht mehr nur auf IT-Spezialisten beschränkt, sondern ist nun generell möglich. Hochqualifizierten kann unter bestimmten Voraussetzungen sofort eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden (§ 19 AufenthG). Weitere Möglichkeiten zur Aufnahme einer Beschäftigung ergeben sich aus der Beschäftigungsverordnung (BeschV) und der Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV), so z.B. für Au-pair-Beschäftigte, Wissenschaftler, Fachkräfte, Künstler, u.a.). Des weiteren können Ausnahmen zugelassen werden für Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA.
Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wurde mit § 21 AufenthG erstmals eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen, die der Bedeutung des Zuwanderungstatbestandes der selbständigen Erwerbstätigkeit angemessen Rechnung trägt. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit kann danach erteilt werden, wenn
- ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder
- ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und
- die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
- die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.
Als Regelannahme für ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis gilt nach der derzeit geltenden Fassung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Investition von mindestens 250.000 €, verbunden mit der Schaffung von mindestens fünf Vollzeitarbeitsplätzen.
Im übrigen legt die Beurteilung der zu treffenden Prognoseentscheidung verschiedene Kriterien fest, die als Regelbeispiele nicht abschießend sind. Regelmäßig zu berücksichtigen sind
- die Tragfähigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsidee,
- die unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,
- die Höhe des Kapitaleinsatzes,
- die Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und
- der Beitrag für Innovation und Forschung.
Ohne nähere Prüfung des öffentlichen Interesses wird die selbständige Tätigkeit in der Regel zugelassen bei
- Angehörigen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (u.a. Island, Liechtenstein und Norwegen) und bei
- schweizerischen Staatsangehörigen.
EU-Staatsangehörigen bedürfen für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit keiner ausländerrechtlichen Erlaubnis. Die Notwendigkeit gewerberechtlicher und standesrechtlicher Erlaubnisse bleibt hiervon unberührt.
Keine gesonderte Prüfung ist in den Fällen eines Rechtsanspruchs auf Erwerbstätigkeit, und damit auch einer selbständigen Tätigkeit, erforderlich (vgl. Ausführungen weiter oben).
Requirements
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, d.h. Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, erlaubt, sind mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ausschließlich die Ausländerbehörden zuständig.
Durch die Einführung des sog. One-Stop-Government wird das Recht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Verwaltungsakt mit dem Aufenthaltsrecht erteilt. Die Beantragung einer Arbeitserlaubnis bei der Arbeitsverwaltung ist daher nicht mehr erforderlich. Die Ausländerbehörde entscheidet in eigener Zuständigkeit; in gesetzlich genau festgelegten Fällen muss die Ausländerbehörde vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels, der auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen.
Eine Erwerbstätigkeit darf nur dann aufgenommen werden, wenn der Aufenthaltstitel hierzu ausdrücklich berechtigt. Soweit im Aufenthaltstitel keine entsprechende Aussage getroffen wird, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet (§ 4 Abs. 3 AufenthG), es sei denn, in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt.
Weitere Informationen zur Ausländerbeschäftigung finden Sie im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit (siehe "Weiterführende Links").
Status 17.01.2012
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