Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau entscheidet über die Eintragungen in die Liste Beratender Ingenieure, die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure, das Gesellschaftsverzeichnis sowie das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure.
Description
Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Liste Beratender Ingenieure eingetragen ist. Gesellschaften dürfen diese Berufsbezeichnungen in ihrem Namen führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau eingetragen sind.
Auswärtige Beratende Ingenieure, d.h. solche, die in Bayern weder Wohnsitz noch Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben, dürfen die Berufsbezeichnungen grundsätzlich nur führen, wenn sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder wenn sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.
Die auswärtigen Beratenden Ingenieure, die nicht Mitglied einer deutschen ingenieurekammer sind haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen, sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen, sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Für die Bauvorlageberechtigung eines Ingenieurs ist grundsätzlich erforderlich, dass dieser in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist.
Der Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse.
Requirements
Liste Beratender Ingenieure:
- Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz (i.d.R. Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erforderlich)
- nachfolgende dreijährige Berufspraxis
- eingenverantwortliche und unabhängige Ausübung des Berufs
- Wohnsitz, Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung in Bayern
Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure:
entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsland
Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure:
- Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" nach dem Ingenieurgesetz (i.d.R. Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erforderlich) auf Grund eines Studiums des Bauingenieurwesens oder Nachweis eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eines Studiums der Fachrichtung Hochbau (nicht identisch mit Fachrichtung Architektur/Hochbau, sondern es geht hier um die Besitzstandswahrung früher bestehender Studiengänge)
- zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden
Deadlines
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
- für auswärtige Dienstleister: vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung; über die Führung in dem Verzeichnis auswärtiger Dienstleister wird eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Die Bescheinigung ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern.
Required documents
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Liste der Beratenden Ingenieure:
- Nachweis der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (i.d.R. Abschlussurkunde der Hochschule)
- Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
- Nachweise über eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung
- Führungszeugnis
- Meldebescheinigung
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Gesellschaftsverzeichnis:
- Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- Nachweis über die Eintragung/Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
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Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure:
- Nachweis über Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens bzw. Abschlussurkunde Studium der Fachrichtung Hochbau
- Nachweise über zweijährige Praxis in der Entwurfplanung von Gebäuden
- Führungszeugnis
Fees
- Eintragung in die Liste Beratender Ingenieure: 190 €, 114 € (soweit bereits freiwillige Mitgliedschaft besteht), 70 € (soweit bereits in einer anderen Kammer in Deutschland eingetragen oder Löschung dort innerhalb des letzten Jahres auf Grund von Wegzug)
- Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure: 70 €
- Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis: 600 € (Kapitalgesellschaften), 350 € (Partnerschaftsgesellschaften)
- Eintragung in die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieure: 160 € (Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau oder der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes), 70 € (Mitglied der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes und Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Bundeslandes), 126 € (Eintragung in einer vergleichbaren Liste eines anderen Bundeslandes, jedoch kein Mitglied), 288 € (Nichtmitglieder und kein Eintrag in eine vergleichbare Liste)
Status 15.12.2011
Responsible for editing: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
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