Sorgerecht; Beurkundung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für bestimmte Erklärungen im Bereich des Familienrechts eine öffentliche Beurkundung als Wirksamkeitserfordernis vor. In den in
§ 59 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs VIII (SGB VIII) genannten Fällen ist die Urkundsperson bei dem Jugendamt befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen.

Description

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB VIII befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung.

Requirements

Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Daneben kann auch der Notar Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

Fees

  • Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Legal bases

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Status 29.03.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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