Personen, die gewerbsmäßig Verbringungen von Abfällen für Dritte vermitteln und hierbei nicht im Besitz der Abfälle sind, bedürfen für solche Vermittlungen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
Description
Genehmigungsbehörden führen Genehmigunsverfahren durch zur Erteilung einer Genehmigung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte an Personen, die bei solchen Vermittlungstätigkeiten nicht im Besitz der Abfälle sind.
Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob die Genehmigungsvoraussetzungen (siehe unter "Voraussetzungen") erfüllt sind. Bei Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen wird die Genehmigung erteilt.
Eine Vermittlungsgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb für das Vermitteln von Verbringungen von Abfällen für Dritte als Entsorgungsfachbetrieb von einer deutschen Sachverständigenorganisation oder einer deutschen Entsorgergemeinschaft zertifiziert ist und die Aufnahme der Tätigkeit unter Beifügung des Zertifikats der zuständigen deutschen Behörde, die ansonsten für die Erteilung der Genehmigung zuständig wäre, angezeigt hat. Ferner ist für die in Satz 1 aufgeführten Vermittlungstätigkeiten auch in Bayern dann keine Vermittlungsgenehmigung erforderlich, wenn dem Vermittler bereits von einer zuständigen Behörde eines anderen deutschen Bundeslandes eine abfallrechtliche Vermittlungsgenehmigung erteilt worden ist oder wenn eine mit einer solchen Genehmigung gleichwertige Genehmigung aus einem ausländischen EU- oder EWR-Staat vorliegt.
Entfällt die Genehmigungspflicht wegen Vorliegens einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, hat der Vermittler von Abfallverbringungen Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung vor Beginn von Vermittlungen von Abfallverbringungen in Deutschland der zuständigen Behörde vorzulegen und auf Verlangen der Behörde u.a. eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen.
Auf Verlangen des Antragstellers wird das Genehmigungsverfahren nur in elektronischer Form (mit qualifizierten elektronischen Signaturen des Antragstellers und der Genehmigungsbehörde) abgewickelt. Dies gilt gilt jedoch nur für Antragsteller aus Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Requirements
Der Antragsteller und die vom Antragsteller mit der Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person müssen zuverlässig sein.
Deadlines
Der Antragsteller hat bei der Stellung des Genehmigungsantrages keine Fristen zu beachten.
Required documents
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Nachweise zur Zuverlässigkeit des Antragstellers (bei juristischen Person des nach Gesetz, Gesellschaftsvertag oder Satzung zur Vertretung Berechtigten)
nach näherer Entscheidung der Genehmi-gungsbehörde wie Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder ggf. vergleichbare ausländische Unterlagen
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Nachweise zur Zuverlässigkeit der vom Antragsteller für die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung benannten Person
nach näherer Entscheidung der Genehmigungsbehörde wie Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder ggf. vergleichbare ausländische Unterlagen
Status 25.04.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
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- Legal bases, locally limited
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