Handwerksordnung; Zuerkennung der fachlichen Eignung

Die Zuerkennung der fachlichen Eignung braucht, wer Lehrlinge in Handwerksberufen einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist.

Description

Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,

  • wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
  • wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in  die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.

       

Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.

Required documents

  • Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden

    Formblatt erhältlich bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer

Fees

  • ca. 50 EURO

Legal bases

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 29.06.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

 Caption
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