Schlachttier- und Fleischuntersuchung; Kontrollen

Bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung handelt es sich um amtliche Untersuchungen, in deren Rahmen die Einhaltung lebensmittel-, futtermittel-, tierseuchen- und tierschutzrechtlicher Bestimmungen kontrolliert wird. Neben der eigentlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden weitere Untersuchungen hinsichtlich spezifischer Gefahren wie Trichinose oder BSE durchgeführt. Durch die Untersuchungen soll sichergestellt werden, dass nur genusstaugliches Fleisch in den Verkehr gelangt.

Description

Nach den europaweit geltenden Normen des EU-Hygienepakets, insbesondere den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, müssen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer vor und nach der Schlachtung amtlich untersucht werden (Schlachttier- und Fleischuntersuchung), wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen oder für die Verarbeitung zu Futtermitteln bestimmt ist. Dies gilt sowohl für gewerbliche Schlachtungen in Betrieben als auch für Hausschlachtungen. Die Untersuchung wird von einem amtlichen Tierarzt oder unter dessen Aufsicht auch von einem amtlichen Fachassistenten vorgenommen. Sinn der Untersuchungspflicht ist, Mensch und Tier vor gesundheitlicher Gefährdung durch den Verzehr von Fleisch zu schützen, das beispielsweise mit pathogenen Keimen oder Parasiten behaftet ist oder gesundheitlich nicht unbedenkliche Rückstände enthält.

Bei der Schlachttieruntersuchung stellt der amtliche Tierarzt oder amtliche Fachassistent fest, ob das Tier Anzeichen einer Krankheit, Verletzungen oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist das Tier für die Schlachtung geeignet. Diese Lebendbeschau muss innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung vorgenommen werden. Verzögert sich die Schlachtung über 24 Stunden hinaus, ist die Schlachttieruntersuchung zu wiederholen.

Die Fleischuntersuchung beinhaltet die Kontrolle des Schlachttierkörpers und der inneren Organe des Schlachttiers. Es ist daher notwendig, dass bis zur Untersuchung sämtliche Organe beim Schlachtkörper verbleiben und noch keine über die Grobzerlegung hinausgehende Zerlegung und Verarbeitung des Fleisches vorgenommen wird. Ergeben sowohl Schlachttier- als auch Fleischuntersuchung keine Auffälligkeiten, wird das Fleisch als tauglich beurteilt und damit für den menschlichen Genuss bzw. die Verarbeitung zu Futtermitteln freigegeben.

Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ist Teil eines umfassenden Kontrollsystems. Kontrollen finden statt:

• vor und nach dem Schlachten (Schlachttier- und Fleischuntersuchung)
• als regelmäßige Hygieneüberwachung in Schlacht-, Fleischzerlege- und Fleischverarbeitungsbetrieben
• als anlassbezogene Kontrollen bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder als Nachkontrollen bei Beanstandungen.

Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, sorgt die Kreisverwaltungsbehörde für Mängelbeseitigung und leitet ggf. ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein bzw. gibt den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Neben den regelmäßigen Routinekontrollen werden die Kreisverwaltungsbehörden bei gemeldeten Beanstandungen - außerplanmäßig - sofort tätig.

Auskünfte über die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie weitere Informationen erhalten Sie von Ihrem Landratsamt oder - bei kreisfreien Städten - von Ihrer Stadtverwaltung.

Status 29.09.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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