Die Erlaubnis brauchen Sie, wenn Sie den zahnärztlichen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Approbation als Zahnarzt ausüben wollen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie als ausländischer Staatsbürger (eines Nicht-EU/EWR-Landes) Ihre Ausbildung in Deutschland oder im Ausland abgeschlossen haben oder als deutscher Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates Ihre Ausbildung außerhalb des EU/EWR-Raumes abgeschlossen haben.
Description
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde ausüben will, bedarf hierzu der Gestattung.
Wenn Sie den zahnärztlichen Beruf ausüben wollen, benötigen Sie im Regelfall die Approbation als Zahnarzt.
Die Approbation ist grundsätzlich Bürgern der EU oder des EWR vorbehalten. Wenn Sie keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU/EWR besitzen oder Ihre Ausbildung in einem Land außerhalb der EU/EWR abgeschlossen haben, ist eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs auch auf Grund dieser jederzeit widerruflichen Erlaubnis zulässig.
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist in Bayern diejenige Regierung, in deren Bezirk sie den zahnärztlichen Beruf ausüben möchten.
Requirements
Grundsätzlich wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie eine vollständige, abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nach dem Recht des Staates, in dem Sie die Ausbildung erworben haben, nachweisen können.
Weitere Voraussetzungen sind:
Zuverlässigkeit
Dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt und
Gesundheitliche Eignung
Sie nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet sind und
Sprachkenntnisse
Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und
Qualifikation
eine nach dem Recht des Ausbildungsstaates abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung nachweisen.
Deadlines
Es sind keine Fristen einzuhalten.
Fees
- Die Kosten sind abhängig von der Geltungsdauer. Je angefangenes Jahr werden 50 € an Gebühren berechnet.
Status 02.01.2012
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit
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