Wer nach einer abgeschlossenen Erstausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HWO) oder in einem bundes- oder landesrechtlichen anerkannten Beruf an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt, kann das sog. „Meister-BAföG“ beantragen. Die Fortbildung muss auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung nach dem BBiG, der HWO oder auf einem gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Abschluss vorbereiten, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen, z.B. Meister Fachkrankenpfleger. Darüber hinaus können auch Fortbildungen im Bereich der Altenpflege gefördert werden.
Teilnehmer/innen an Vollzeitmaßnahmen erhalten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag gestaffelt nach Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Form eines Darlehens- und Zuschussanteils. Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren kann bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ein vermögens- und einkommensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens 10.226 € beantragt werden. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 %, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen sind während der Fortbildung und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren – längstens jedoch 6 Jahren – zins- und tilgungsfrei. Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes können bis zur Hälfte, jedoch höchstens bis zu einer Höhe von 1.534 € als zinsgünstiges Darlehen gefördert werden.
Siehe auch Weiterbildung, berufliche
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Ämter für Ausbildungsförderung bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten www.meister-bafoeg.info
Status 12.03.2012
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