Gemeinden können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen oder neue Wappen und Fahnen annehmen. Gemeinden mit eigenen Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel.
Description
Die Gemeinden können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie neue Wappen und Fahnen annehmen oder bestehende Wappen und Fahnen ändern möchten. Sie sind lediglich verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen. Sollte die Gemeinde dem Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns nicht folgen wollen, muss sie die Angelegenheit vor ihrer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen.
Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Sollte eine Gemeinde kein eigenes Wappen haben, führt sie in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen.
Die Wappen und Fahnen von Gemeinden dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde verwendet werden.
Die Gemeinde muss die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen unterrichten. Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten. Die Gemeinden können neue Dienstsiegel nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayern
Schönfeldstraße 5
80539 München
Telefon: 089/28638-2482
Fax: 089/28638-2615
E-Mail: poststelle@gda.bayern.de
Bayerisches Hauptmünzamt
Zamdorfer Straße 92
81677 München
Telefon: 089/992690-0
Fax: 089/992690-200
E-Mail: poststelle@hma.bayern.de
Requirements
Neue oder geänderte Wappen und Fahnen müssen den heraldischen Anforderungen entsprechen und sich von anderen Wappen und Fahnen hinreichend unterscheiden. Wappen müssen nach ihrem Inhalt eine Beziehung zur jeweiligen Gemeinde haben. Sie sollen möglichst einprägsam und so einfach sein, dass sie auch in der Verkleinerung im Dienstsiegel noch klar wirken.
Die Genehmigung zum Führen von kommunalen Wappen und Fahnen durch Dritte soll nur erteilt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Vorschub geleistet wird.
Fees
- Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und das Bayerische Hauptmünzamt können von den Gemeinden für ihre Tätigkeiten im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften Kosten erheben.
Für die Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen durch Dritte kann eine einmalige oder laufende Gebühr im allgemeinen nur in Frage kommen, wenn die Hoheitszeichen für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Über die Höhe einer angemessenen Gebühr oder eines Entgelts entscheidet die jeweilige Gemeinde.
Remedy
Klage vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten (je nachdem, ob die Genehmigung zum Führen kommunaler Wappen und Fahnen zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgt)
Status 02.02.2011
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium des Innern
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