Bestattungskosten, Sozialhilfe

Der Träger der Sozialhilfe übernimmt die Bestattungskosten, wenn nicht dem Erben, dem vertraglich Verpflichteten oder dem Unterhaltsverpflichteten des Verstorbenen die Kostentragung zumutbar ist. Als Kosten wird der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller Gebühren übernommen. Überführungskosten werden getragen, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt.

§ 74 Sozialgesetzbuch XII

Sozialhilfeverwaltungen bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten, bei Heimunterbringung Sozialhilfeverwaltungen bei den Bezirken

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Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 30.08.2011

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