Pflegeversicherung

Die am 01.01.1995 neu eingeführte Pflegeversicherung bildet einen eigenständigen Zweig der Sozialversicherung. Die Beitragszahlung begann am 01.01.1995. Die Leistungen der häuslichen Pflege werden seit 01.04.1995, stationäre Pflegeleistungen seit 01.07.1996 gewährt (vgl. Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei).

Die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung richtet sich nach dem Grundsatz: "Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung." In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind also alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und zwar sowohl die Pflichtversicherten als auch die freiwillig Versicherten. Ab dem 01.07.2002 besteht auch ein Beitrittsrecht zur sozialen und privaten Pflegeversicherung, jedoch beschränkt auf eng bestimmte Personenkreise (z.B. Zuwanderer, Auslandrückkehrer).

Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie eine entsprechende private Pflegeversicherung nachweisen.

Unterhaltsberechtigte Kinder und Ehegatten, deren monatliches Einkommen 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2012: 375 €) nicht übersteigt, sind im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert; für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 €. Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, behalten den Anspruch auf die Beihilfe; sie werden mit einem Teilbetrag versichert und erhalten auch nur Teilleistungen.

Bestimmte Personen sind auch dann in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, wenn sie weder in der gesetzlichen noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind. Das sind z.B. Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Anspruch auf Kranken- oder Heilbehandlung haben oder Soldaten auf Zeit.

Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht für

  • alle Privatkrankenversicherten mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen,oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes genügen,
  • Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit haben (sie müssen eine beihilfekonforme Versicherung abschließen),
  • Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind (das sind z.B. Berufssoldaten, Polizeibeamte, Feuerwehrleute) und
  • Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahn.

Siehe auch:

Pflegebedürftigkeit, Leistungen bei

Beiträge in der Sozialversicherung

Versicherungsfreiheit

Pflegende Angehörige

Sozialgesetzbuch XI

Pflegekassen, private Versicherungsunternehmen

Remedy

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Status 08.12.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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