Zusatzbeitrag

Soweit der Finanzbedarf einer gesetzlichen Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung die Erhebung eines einkommensunabhängigen Zusatzbeitrages zu bestimmen. Ein Verspätungszuschlag ist zu erheben, wenn Mitglieder mit der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages für jeweils insgesamt sechs Monate säumig sind. 

Das Bundesgesundheitsministerium legt jährlich den durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest, der sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen und den Einnahmen des Gesundheitsfonds ergibt. Dieser ist Grundlage für die Durchführung des Sozialausgleich.

§§ 242, 242a Sozialgesetzbuch V

Gesetzliche Krankenkassen

www.patientenportal.bayern.de

Related links

Status 19.12.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

 Caption
  • Online form, Bavaria-wide
  • Online form, locally limited
  • Printed page, Bavaria-wide
  • Printed page, locally limited
  • Legal bases, Bavaria-wide
  • Legal bases, locally limited
  • Fees, Bavaria-wide
  • Fees, locally limited
Leistungsbeschreibung aus der Sozialfibel
Your competent body

If you search and select your location under "location" you will get detailed information about the competent body.