Für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung wird ein Sozialausgleich durchgeführt, wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt. Hierfür wird der einkommensabhängige Beitragssatzanteil um den Betrag gesenkt, durch den das Mitglied überfordert wäre. Dadurch erhöht sich die Nettoauszahlung für den Versicherten. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich durch das Bundesgesundheitsministerium festgelegt.
Den Sozialausgleich führen die Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherungsträger automatisch durch, wenn beitragspflichtige Einnahmen nur aus einer Quelle fließen. Ein Antrag ist somit nicht erforderlich. Werden Einkünfte aus mehreren beitragspflichtigen Einkunftsarten bezogen, prüft die Krankenkasse, ob der Versicherte im Sozialausgleich anspruchsberechtigt ist. Der Sozialausgleich selbst wird aber grundsätzlich von der beitragsabführenden Stelle ausgeführt, bei der das Haupteinkommen bezogen wird.
Für freiwillig Versicherte führt die Krankenkasse den Sozialausgleich durch. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
§ 242b Sozialgesetzbuch V
Gesetzliche Krankenkassen
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Status 16.12.2011
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