Unterhalt

Das Amtsgericht-Familiengericht ist zuständig für Rechtsstreitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft oder Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen.

Description

über die folgenden Unterhaltspflichten entscheidet im Streitfall das Amtsgericht-Familiengericht:

  1. Verwandtenunterhalt, das heißt die Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder gegen ihre Eltern, der Kinder gegen ihre Großeltern und der Eltern gegen ihre Kinder (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB),
  2. Ehegattenunterhalt, das heißt den Unterhalt der Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft (Familienunterhalt, § 1360 BGB), für die Zeit des Getrenntlebens (Trennungsunterhalt, § 1361 BGB) oder nach Scheidung der Ehe (nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB),
  3. Unterhaltsansprüche der Mutter oder des Vaters aus Anlass der Geburt (§ 1615 l BGB).

Besondere Bedeutung kommt in der familiengerichtlichen Praxis dem Anspruch auf Kindesunterhalt zu:

Kinder haben Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern. Gegenüber minderjährigen Kindern kann einer der Elternteile seine Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung des Kindes leisten. Der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Lebt er mit dem Kind in einem Haushalt zusammen, kann er diesen Unterhalt auch in der Form von Naturalleistungen erbringen, also durch Gewährung von Wohnung, Nahrung, Bekeidung usw. Im Streitfall kann der Kindesunterhalt vor dem Amtsgericht-Familiengericht eingeklagt werden. Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, ist das Amtsgericht-Familiengericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist bereits eine Ehesache im ersten Rechtszug anhängig, ist das Gericht der Ehesache ausschließlich zuständig.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich regelmäßig nach der "Düsseldorfer Tabelle". Diese und die hierauf gestützten "unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland" sind keine bindenden Rechtsquellen; aus Gründen der Gleichbehandlung richten sich aber die Familiengerichte in Bayern regelmäßig nach diesen Empfehlungen.

Ihre Eckwerte sind die gesetzlich festgelegten Beträge des sog. Mindestunterhalts, der sich an der Höhe des Kinderfreibetrags orientiert und in regelmäßigen Abständen angepasst wird. Danach beträgt ab dem 1. Januar 2011 bei einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 1.500,- € der Bedarf eines Kindes der Altersstufe 0 bis 5 Jahre monatlich 317,- €, der Altersstufe 6 bis 11 Jahre monatlich 364,- € und der Altersstufe 12 bis 17 Jahre monatlich 426,- €. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt der Unterhaltsbedarf 488,- €.

Bei höheren Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen steigen auch die Tabellenbeträge entsprechend an. Die Tabelle unterstellt, dass der Schuldner einem Ehegatten und einem Kind unterhaltspflichtig ist. Bei einer größeren bzw. geringeren Zahl Unterhaltspflichtiger sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Gruppen der Tabelle angemessen.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 670,- €.

Statt der Angabe eines Festbetrags wird regelmäßig ein Prozentsatz des sog. Mindestunterhalts genannt, so dass bei einer Erhöhung des Mindestunterhalts auch der festgelegte Unterhaltsanspruch des Kindes steigt, ohne dass - wie nach früherem Recht erforderlich - bei Gericht ein Änderungsbeschluss beantragt werden muss (sog. "Dynamisierung des Unterhalts").

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reichen die dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, allen Unterhalt zu gewähren, gehen die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder den Ansprüchen aller anderen Berechtigten vor.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, soll also in vollem Umfang dem Kind zugute kommen. Es ist daher zur Hälfte auf den Kindesunterhalt anzurechnen, wenn die Eltern getrennt leben und ein Elternteil Betreuungsunterhalt erbringt. Bekommt der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld ausbezahlt, sollte der betreuende Elternteil bei der zuständigen Familienkasse einen Antrag auf Auszahlungsänderung stellen. Solange der barunterhaltspflichtige Elternteil noch fehlerhaft Kindergeld bezieht, ist dieses im Regelfall in voller Höhe an das Kind auszuzahlen.

Requirements

Ist der den Barunterhalt schuldende Elternteil nicht zu einer freiwilligen Beurkundung dieser Verpflichtung (kostenfrei vor jedem Jugendamt!) bereit, kann der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes Klage gegen ihn erheben. Es entscheidet das Amtsgericht-Familiengericht, bei dem das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Anhängigkeit einer Ehesache im ersten Rechtszug das Gericht der Ehesache. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts ist grundsätzlich die Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Bei Erstfestsetzung des Unterhalts kann dieser auch in einem vereinfachten Verfahren vor den Familiengerichten beantragt werden. Hierbei kann das Kind bis zu 120 % des Mindestunterhalts verlangen, ohne die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils nachweisen zu müssen. Es liegt an diesem, gegebenenfalls darzulegen und nachzuweisen, dass er diesen Betrag nicht leisten kann.

Forms

Fees

  • Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hängen vom Streitwert ab. Dieser entspricht dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderten Betrag, höchstens jedoch dem Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Wird auch Unterhalt für die Zeit vor Einreichung des Klageantrags geltend gemacht, so sind die bei Einreichung des Klageantrags bereits fälligen Beträge dem Streitwert hinzuzurechnen. Vielfach wird das Kind Anspruch auf Prozesskostenhilfe oder Prozesskostenvorschuss haben.

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Status 28.02.2012

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