Abfallrecht; Vollzug

Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte), die Durchführung der Abfallentsorgung den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Description

Die Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland hat der Bund im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) geregelt.

Für die vom Bund im KrW-/AbfG und den ausführenden Verordnungen nicht geregelten Bereiche der Abfallwirtschaft sowie zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund getroffenen Regelungen haben die Länder eigene Abfallgesetze erlassen. In Bayern ist hier das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) heranzuziehen.

Der Vollzug des Abfallrechts obliegt in Bayern den Regierungen und den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte). Für die Durchführung der Abfallentsorgung im konkreten Einzelfall sind darüber hinaus die Abfallwirtschaftssatzungen und die Abfallgebührensatzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (Landkreise und kreisfreie Städte, ggf. Abfallzweckverbände) maßgeblich. Diese Satzungen werden von den entsorgungspflichtigen Körperschaften in eigener Zuständigkeit erlassen (siehe auch unter "Weiterführende Links").

Status 26.01.2012

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