Behinderte Menschen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie an Maßnahmen der Rehabilitationsträger zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Für die Höhe des Übergangsgeldes ist zunächst eine Berechnungsgrundlage zu bilden. Diese beträgt grundsätzlich 80 % des erzielten Arbeitsentgelts, jedoch höchstens das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt; daneben gibt es Sonderfälle. Bezogen auf diese Berechnungsgrundlage beträgt das Übergangsgeld bei einem behinderten Menschen, der mindestens ein Kind hat oder deren Ehegatte, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er den behinderten Menschen pflegt oder selbst der Pflege bedarf und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat, 75 %. Alle übrigen behinderten Menschen erhalten 68 % der Berechnungsgrundlage.
Übergangsgeld wird auch vom Träger der Rentenversicherung im Zusammenhang mit Leistungen der medizinischen Rehabilitation gezahlt. Während medizinischer Maßnahmen zur Rehabilitation können – je nach Leistungsträger - Krankengeld, Versorgungskrankengeld oder Verletztengeld zustehen.
§§ 45-52 Sozialgesetzbuch IX
Status 21.12.2011
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