Stillende Mütter, Hilfen für

Stillende Mütter erhalten im Rahmen des Mutterschutzes besondere Vergünstigungen.

Der Arbeitgeber ist bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der stillenden Mütter zu treffen. Diesen ist neben den Beschäftigungsverboten (Arbeitsschutz) auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Hierdurch darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. In Einzelfällen können nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten getroffen werden; auch die Einrichtung von Stillräumen kann vorgeschrieben werden.

Für Heimarbeiter und ihnen Gleichgestellte hat der Auftraggeber oder Zwischenmeister für die Stillzeit ein Entgelt von 75 % eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 € für jeden Werktag zu zahlen.

§ 7 Mutterschutzgesetz

Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht)

Remedy

Verwaltungsgerichtsprozess

verwaltungsgerichtliche Klage

Status 05.01.2012

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

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