Minderjährige erhalten einen Vormund, wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn die Eltern zur Vertretung des Minderjährigen weder in persönlichen noch in Vermögensangelegenheiten berechtigt sind.
Ein Sonderfall der Vormundschaft ist für den Bereich der Jugendhilfe die gesetzliche Amtsvormundschaft. Mit der Geburt eines Kindes einer minderjährigen ledigen Mutter wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund. Eine wesentliche Aufgabe liegt in der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Der Mutter steht die Personensorge für das Kind neben dem Amtsvormund zu. Sie ist jedoch nicht zur Vertretung des Kindes berechtigt, bei Meinungsverschiedenheit geht ihre Meinung allerdings der des Vormundes vor. Die Amtsvormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter oder bei Begründung der gemeinsamen Sorge mit dem volljährigen Vater.
§§ 1673 ff., 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch; §§ 55, 56 Sozialgesetzbuch VIII
Amtsgerichte (Familiengerichte), Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten
Status 28.12.2011
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