Zum 01.01.2009 wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung der Gesundheitsfonds eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt sind von allen Beitragszahlern unabhängig von der Krankenkasse Krankenversicherungsbeiträge nach dem gleichen Beitragssatz (Beiträge zur Sozialversicherung) zu entrichten. Der Beitragssatz wird von der Bundesregierung in einer Rechtsverordnung festgelegt. Neben den Beiträgen der Mitglieder und der Arbeitgeber fließen in den Gesundheitsfonds für versicherungsfremde Leistungen zusätzlich pauschale Abgeltungszahlungen des Bundes.
Jede Krankenkasse erhält aus dem Gesundheitsfonds pauschale Zuweisungen für ihre Versicherten. Die Höhe ist vom Alter, Geschlecht und den Krankheiten der Versicherten abhängig.
Reichen die Zuweisungen aus dem Fonds für den Finanzbedarf einer Krankenkasse nicht aus, hat sie in ihrer Satzung die Erhebung von Zusatzbeiträgen zu bestimmen. Soweit die Zuweisungen aus dem Fonds den Finanzbedarf der Krankenkasse übersteigen, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch die Satzung die Auszahlung von Prämien an die Mitglieder bestimmt werden.
Um eine übermäßige Belastung der Beitragszahler zu verhindern, greift bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Sozialausgleich.
Gesetzliche Krankenkassen
www.patientenportal.bayern.de
Status 16.12.2011
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
- Online form, Bavaria-wide
- Online form, locally limited
- Printed page, Bavaria-wide
- Printed page, locally limited
- Legal bases, Bavaria-wide
- Legal bases, locally limited
- Fees, Bavaria-wide
- Fees, locally limited
Go to "Procedures"