Verbraucherinformation; Erteilung von Auskünften

Mit dem am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erstmals möglich, ohne Angabe eines Grundes von den zuständigen Behörden Auskunft über Informationen zu Lebensmitteln zu erfragen.

Description

Mit dem am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erstmals möglich, ohne Angabe eines Grundes von den zuständigen Behörden Auskunft über Informationen zu Lebensmitteln zu erfragen. Erfasst sind davon beispielsweise Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht oder Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu den Zutaten eines Lebensmittels.

Der Antrag auf Auskunft kann gemäß Art. 21a des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes an alle Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern gerichtet werden, also an die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter und kreisfreie Städte), das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Regierungen und das Ministerium für Umwelt und Gesundheit.

Da die Überwachung von Lebensmittelunternehmen (z.B. Supermärkte, Bäckereien, Metzgereien, Gastronomiebetriebe, Herstellerbetriebe) durch die Kreisverwaltungsbehörden erfolgt, ist es sinnvoll, Auskunftsanträge über Kontrollen und deren Ergebnisse dort zu stellen. Selbstverständlich geben aber auch die übrigen Behörden in Bayern Auskunft über die bei ihnen vorhandenen Informationen.

Requirements

Die Anfrage ist schriftlich (mit Unterschrift und Anschrift postalisch oder per Telefax, nicht jedoch per Anruf oder E-Mail; evtl. Telefonnummer für Rückfragen angeben) an diejenige Behörde zu stellen, von der die Information begehrt wird.

Fees

  • Fragen zu Rechtsverstößen sind gebührenfrei. Im Übrigen werden kostendeckende Gebühren (7,50 EUR – 50 EUR je angefangene Viertelstunde) und Auslagen nach dem bayerischen Kostenverzeichnis erhoben.

    In dem Antrag sollte vermerkt werden, ob nur kostenlose Informationen zu Rechtsverstößen gewünscht sind oder ob und in welcher Höhe mit der Entstehung von Kosten Einverständnis besteht.

Status 29.09.2011

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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