Tierarzneimittel; Verkehr im Bereich der tierärztlichen Hausapotheken

Das Führen einer tierärztlichen Hausapotheke unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 67 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG).

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Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig. Pharmazeutische Unternehmen und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn ihnen eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass sie ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind (§ 47 Abs. 1 a AMG).

Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".

Status: 16.05.2013

Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

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