Wenn Sie in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dient, aufgenommen werden, müssen Sie dort Ihren Familiennamen, den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen), den Tag und den Ort der Geburt, und Ihre Anschrift angeben. Solange Sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anmelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.
Description
Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.
Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, sind die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig.
Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Eine Person kann sich bei der An- oder Abmeldung durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein.
In die oben genannten Einrichtungen aufgenommenen Personen haben den Leitern dieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen.
Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über
- den Familiennamen,
- den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
- den Tag und den Ort der Geburt,
- die Anschrift.
Die Verzeichnisse sind nach der Entlassung der aufgenommenen Personen ein Jahr aufzubewahren und dann zu vernichten.
Status 16.04.2012
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