Der Vollstreckungsschutz schränkt die Zwangsvollstreckung ein, um den Schuldner vor dem Verlust seines Lebensunterhalts zu bewahren. So sind Gegenstände unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar, die für den persönlichen Gebrauch des Schuldners oder seiner Familie, für die Fortführung eines angemessenen bescheidenen Haushalts und für die Aufrechterhaltung der persönlichen Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Außerdem bestehen bestimmte Pfändungsgrenzen, um den Mindestlebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie zu gewährleisten.Besondere Schutzvorschriften für Arbeitseinkommen, Sozialleistungen und Lastenausgleichsansprüche siehe Pfändung
Auf Antrag des Schuldners kann eine Vollstreckungsmaßnahme beschränkt oder untersagt werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
§§ 765a, 811 ff., 850 ff. Zivilprozessordnung
Gerichtsvollzieher, Amtsgerichte
Status 08.09.2011
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